2.2 2.2.1 Die Rechtsmittelschrift muss von Gesetzes wegen eine Begründung enthalten. Dabei ist zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert werden soll. Sodann ist genau anzugeben, welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahe legen. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9b f. zu Art. 396 StPO). 2.2.2 Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich bei der Einziehung des sichergestellten Bargelds auf den Antrag;