(nachfolgend: Beschuldigter 4) ein (Ziffer 1 der Verfügung), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Ziffer 2 der Verfügung), sprach den Beschuldigten 1-4 eine Genugtuung zu (Ziffer 4 der Verfügung), ordnete die Herausgabe von beschlagnahmten Bargeldbeträgen an (Ziffern 5 und 6 der Verfügung) und erliess weitere Verfügungen. Dagegen erhob die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 24. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung der Ziffern 2 und 4-6 der angefochtenen Verfügung.