Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 554 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 G.________ a.v.d. Fürsprecherin H.________ Beschuldigter 4 Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtes- trasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne v.d. Staatsanwältin I.________ (BJS 09 1314) Beschwerdeführerin Gegenstand Verfahrenskosten / Genugtuung / Herausgabe Bargeldbetrag (Einstellung) Strafverfahren wegen Diebstahls (banden- und gewerbsmässig), Hehlerei, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 18. Dezember 2024 (PEN 02 09 1317-1320) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (recte: 2024) stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2), E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) und G.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 4) ein (Ziffer 1 der Verfügung), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Ziffer 2 der Verfügung), sprach den Beschuldigten 1-4 eine Genugtu- ung zu (Ziffer 4 der Verfügung), ordnete die Herausgabe von beschlagnahmten Bargeldbeträgen an (Ziffern 5 und 6 der Verfügung) und erliess weitere Verfügun- gen. Dagegen erhob die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) am 24. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung der Ziffern 2 und 4-6 der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 bot die Verfahrensleitung der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) den Beschuldigten 1-4 sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellung- nahme. Die Beschuldigten 1 sowie 3 und 4, vertreten durch ihre jeweiligen amtli- chen Verteidigungen, reichten eine Stellungnahme ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Be- schwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord- nung (EG ZSJ; BSG 271.1) ist die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. 2.2 2.2.1 Die Rechtsmittelschrift muss von Gesetzes wegen eine Begründung enthalten. Dabei ist zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert werden soll. Sodann ist genau anzugeben, welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahe legen. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerde- grund gegeben ist (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9b f. zu Art. 396 StPO). 2.2.2 Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich bei der Einziehung des sichergestellten Bargelds auf den Antrag; Begründung enthält die Beschwerde keine. Entsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 2.2.3 Weiter begründet die Staatsanwaltschaft die Kostenauflage mit einer Verletzung des zivilrechtlichen Eigentums. Sie führt nicht aus, inwiefern die angeführte Fäl- schung von Ausweisen (Anklagepunkt 3 des Beschuldigten 3) sowie die Wider- 2 handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagepunkt 6 des Beschuldigten 4) darunterfallen sollen. 2.3 Schliesslich führt die Staatsanwaltschaft auf S. 5 der Beschwerde an, dass der Beschuldigte 4 ausgesagt habe, «er habe von einem unbekannten Schwarzen Uh- ren und Schmuck gekauft (pag. 413), nämlich den, der in der Folge sichergestellt werden konnte.» Dieser Vorwurf findet keine Entsprechung im Überweisungsbe- schluss vom 6. Juli 2009 und wurde somit auch nicht an die Vorinstanz überwie- sen. Da die Staatsanwaltschaft nicht darlegt, inwiefern diese Ausführungen für die anderen Vorwürfe von Relevanz sein sollen, sind sie als ausserhalb des Anfech- tungsobjekts liegend nicht zu hören. 2.4 Mit den vorgenannten Ausnahmen ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung wird in den hier relevanten Teilen (E. 6 f.) wie folgt begründet: 6. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Ab. 2 StPO). Unter Hinweis auf BGE 116 la 162 sind keine Gründe ersichtlich, welche es erlauben würden, die Verfahrenskosten den Beschuldigten aufzuerlegen. Widersprüchliche Aussagen in einem Verfah- ren, stellen entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Gründe dar, von einer Er- schwerung des Verfahrens zu sprechen, nachdem die Beschuldigten auch berechtigt sind, gar keine Aussagen zu machen (vgl. BSK StPO N. 27 zu Art. 426). Ein teilweises Eingestehen der gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (Verletzung von Eigentumsrechten) kann ebenfalls nicht dazu führen, dass diese für die Verfahrenskosten aufkommen müssen. Diesfalls bleibt näm- lich unklar, welchen Anteil der Verfahrenskosten das Gericht in einem Urteil den Beschuldigten bzw. allenfalls dem Staat auferlegt hätte. Im Falle einer Einstellung wird gerade nicht ein Urteil ge- fällt, weshalb auch keine teilweise Ausscheidung von Verfahrenskosten vorgenommen werden kann. Die Verfahrenskosten sind daher gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO dem Kanton Bern aufzuerle- gen 7. Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsent- zug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschuldigten A.________ und C.________ befanden sich vom 04.12.2008 bis am 02.06.2009, mithin insgesamt je 181 Tage; die Beschuldigten E.________ und J.________ vom 04.12.2008 bis 03.06.2009, mithin insgesamt je 182 Tage, in Untersuchungshaft. Bei Einstellung des Verfahrens erweist sich diese Haft nachträglich als ungerechtfertigt, so dass ihnen je eine Genugtuung zusteht. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädi- gung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten) ist die- ser Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 6B_574/2010 vom 31.01.2011 E. 2.3. mit Hinweisen). Da die Untersuchungshaft bei allen Beschuldigten mehr als 6 Monate gedauert hat, erscheint dem Gericht ein Tagessatz von CHF 100.00 als angemessen. Es sind keine aussergewöhnlichen Um- stände ersichtlich, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen würden. Demnach 3 spricht das Gericht den Beschuldigten A.________ und C.________ eine Genugtuung von je CHF 18'100.00 und den Beschuldigten E.________ und J.________ je eine solche von CHF 18'200.00 zu. Dies nebst Zins zu 5 % seit dem 04.12.2008 (BGE 6B_502/2020 vom 6.5.2021 E. 3.2.1). Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Kanton Bern nach 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verjähren (Art. 435 StPO). 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschwerde hinsichtlich Verfahrenskosten und Genugtuung zusammengefasst dahingehend, dass alle Beschuldigten in ihren Einvernahmen einen Teil der ihnen vorgeworfenen Delikte eingestanden hätten. Durch diese Handlungen hätten sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise das Eigen- tum verletzt. Die Kausalität sei zu bejahen. Das zivilrechtliche und prozessuale Verschulden rechtfertige es, ihnen die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Genugtuung auszurichten. 5. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert wer- den. Die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veran- lasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammen- hang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 mit Hinweisen). Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entspre- chenden Straftatbestand fehlten (BGE 109 Ia 160 E. 4b). Die Annahme eines An- wendungsfalles von Art. 426 Abs. 2 StPO verstösst nicht gegen die Unschuldsver- mutung, wenn die beschuldigte Person zwar nicht verurteilt, wohl aber geständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl angeklagter Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, dürfen ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich bloss anteilsmässig auferlegt werden. Die Kosten dürfen der be- schuldigten Person nur insoweit überbunden werden, als sie durch die Untersu- chung und Beurteilung der Straftaten verursacht wurden, bezüglich welcher ein Schuldspruch erging (Art. 426 Abs. 1), oder wenn die beschuldigte Person die Ein- 4 leitung des Verfahrens trotz Freispruchs oder Einstellung rechtswidrig und schuld- haft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten sind daher zu reduzieren, wenn durch Vorwürfe, welche in einem Freispruch mündeten, zusätzliche Kosten entstanden sind, welche nicht auf ein Verhalten der beschuldigten Person im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zurückzu- führen sind. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Zulässig ist es, der beschuldigten Person trotz eines Teilfreispruchs die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Da eine exakte Beurteilung, welche Kosten auf welche Vorwürfe zurückzuführen sind, schwierig ist, räumt das Bundesgericht den kantonalen Gerichten bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisses Ermessen ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bleibt die Aus- nahme (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.1). 6. Den Beschuldigten werden mit Überweisungsbeschluss vom 6. Juli 2009 eine Viel- zahl von Delikten vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft begrenzt sich in der Be- schwerde auf die Anklagepunkte 1.3. und 2 (Beschuldigter 1), 1.3. und 2 (Beschul- digte 2), 1.2. (Beschuldigter 3) sowie 1.2., 1.3., 1.4. und 1.5. (Beschuldigter 4) und begründet die Beschwerde mit den jeweiligen Geständnissen der Beschuldigten. 6.1 Eigentum ist auch zivilrechtlich vor Störung geschützt (vgl. Art. 641 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), womit eine hinreichende Grundlage für zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vorliegt. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn sich dieses Verhalten mit den strafrechtlichen Vorwürfen deckt und die anwendbaren Straftatbestände ebenfalls das Eigentum schützen. 6.2 Der Beschuldigte 3 macht die Unverwertbarkeit der Einvernahmen geltend, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützt. Diese Einvernahmen wurden noch vor Inkrafttre- ten der StPO durchgeführt. Art. 448 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Verfahrenshand- lungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass sie im Ein- klang mit der BV und der EMRK stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.2). Art. 6 Ziff. 3 Bst. a EMRK und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sahen und sehen vor, dass die beschuldigte Person möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erho- benen Beschuldigungen zu unterrichten ist. Wie rasch die beschuldigte Person zu unterrichten ist, muss sich am Zweck der Bestimmung, nämlich der wirksamen Wahrung der Verteidigungsrechte, orientieren (BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufla- ge 2017, N. 8 zu Art. 32 BV). Dem Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2008 (pag. 342 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte 3 vorweg über den Vor- wurf mehrerer Vermögensdelikte informiert wurde (pag. 344). Danach wurden die einzelnen Vorwürfe nacheinander vorgehalten, so auch der fragliche Vorwurf des 5 Diebstahls eines Laptops (pag. 349). An diesem Vorgehen ist im Lichte von BV und EMRK nichts auszusetzen. Über die Rechte zum Beizug einer Verteidigung sowie zur Aussageverweigerung wurde er bei der Einvernahme am 5. Dezember 2008 (pag. 335 ff.) belehrt. Dass diese Belehrung bei der Einvernahme am 11. Dezem- ber 2008 nicht wiederholt wurde, ist nach BV und EMRK ebenfalls nicht zu bean- standen (Urteil des Bundesgerichts 6B_327/2010 vom 19. August 2010 E. 2.4). In- wiefern seine Belehrung darüber hinaus nicht rechtsgenüglich gewesen sein soll, macht der Beschuldigte 3 nicht geltend. Weitere einschlägige Garantien sieht Art. 32 Abs. 2 BV denn auch nicht vor (VEST, in: Die Schweizerische Bundesver- fassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, N. 29 ff. zu Art. 32 BV). Auch Art. 6 EMRK kennt keine einschlägigen Teilrechte, geschrieben und ungeschrieben (MEYER, in: EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreihei- ten, 3. Auflage 2022, N. 110 ff. zu Art. 6 EMRK). Weder vorgebracht noch ersicht- lich ist im Weiteren, dass die Belehrungen nicht den Vorgaben des damaligen Ge- setzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau (SAR 251.100; insbesonde- re § 62) respektive des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern (BSG 321.1; insbesondere Art. 105) entsprochen hätten. Schliesslich gilt das Gesagte auch für die Einvernahmen der weiteren Beschuldigten. 6.3 Die zu überbindenden Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfba- ren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. Adäquate Kau- salität liegt dann vor, wenn ein Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zur fraglichen Folge zu führen (statt vieler BGE 150 II 465 E. 5.2). Es ist offensichtlich, dass die Wegnahme von Ware in einem Laden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung und Durch- führung eines Strafverfahrens darzustellen vermag. Dies gilt auch für die Entge- gennahme von Ware zahlungshalber, bei der die Beschuldigten davon ausgehen mussten, dass diese Ware davor nicht rechtmässig übergegangen war. 6.4 Damit Verfahrenskosten für weitere Anklagepunkte überbunden werden können, bedarf es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem eines engen und direkten Zusammenhangs; es muss derselbe Sachverhaltskomplex betroffen sein. So entschied das Bundesgericht im Urteil 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3, dass ein Nichteinhalten des Abstands im Strassenverkehr keinen genü- genden Zusammenhang zur späteren – zeitlich klar davon abgrenzbaren – Auf- fahrkollision aufwies. Im vorliegenden Fall sind keine weiteren Anklagepunkte genügend eng mit denen verbunden, für die ein Geständnis vorliegt. Entsprechend können den Beschuldigten nur diejenigen Kosten überbunden werden, die auf die- se Anklagepunkte entfallen. Auf anderes lässt auch die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft nicht schliessen. 6.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass den Beschuldigten aufgrund zivilrechtlich vorwerfbaren und adäquat-kausalen Verhaltens Verfahrenskosten für diejenigen Teile des Verfahrens aufzuerlegen sind, für welche sie geständig sind. 6.6 Massgeblich für die Kostenausscheidung ist allein der durch die Ermittlung der Vorwürfe entstandene Aufwand und nicht die abstrakte Gewichtung der Tatbestän- de (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 22 E. 4.8). Die Ermitt- 6 lungshandlungen beschränkten sich im Wesentlichen auf mehrere Einvernahmen der Beschuldigten sowie Hausdurchsuchungen bei den Beschuldigten. Die zu überbindenden Kosten sind soweit ersichtlich für alle Anklagepunkte gemeinsam entstanden. Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Kosten. Entsprechend erscheint es vorliegend gerechtfertigt, die Kosten nach vorgeworfenen Lebenssachverhalten aufzuteilen, ungeachtet deren juristischen Qualifikation. Eine andere Aufteilung drängt sich anhand der vorliegenden Akten jedenfalls nicht auf. Konkret sind die Verfahrenskosten durch die vorgeworfenen Lebenssachverhalte zu dividieren und mit den eingestandenen Lebenssachverhalten zu multiplizieren. 6.6.1 Die Verfahrenskosten des Beschuldigten 1 betragen gemäss Kostenverzeichnis CHF 4'618.75. Hinzu kommt ein Viertel der Kosten für alle Beschuldigten in der Höhe von CHF 6'980.00, mithin CHF 1'745.00. Weiter sind die Verfahrenskosten des Regionalgerichts in der Höhe von CHF 400.00 auf die vier Beschuldigten auf- zuteilen, jeweils ausmachend CHF 100.00. Schliesslich sind auch die Kosten für die amtliche Verteidigung im untersuchungsrichterlichen und vorinstanzlichen Ver- fahren in der Höhe von CHF 5'314.90 (Fürsprecher K.________) und CHF 256.10 (Rechtsanwältin B.________) Teil der Verfahrenskosten. Gesamthaft entfallen auf den Beschuldigten 1 somit CHF 12'034.75. Dem Beschuldigten 1 werden vier Le- benssachverhalte vorgeworfen, wovon für zwei Geständnisse vorliegen. Entspre- chend sind ihm 50% der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'017.35, aufzuerlegen. Dieser Satz ist auch für die Rückzahlungspflicht der Verteidigungskosten (Art. 135 Abs. 4 StPO) anzuwenden. Der Beschuldigte 1 hat 50% der Kosten für die amtliche Verteidigung, ausmachend CHF 2'785.50, zurück- zubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für die restli- chen Verteidigungskosten in der Höhe von CHF 2'785.50 entfällt eine Rückzah- lungspflicht. 6.6.2 Auf die Beschuldigte 2 entfallen CHF 12'089.85 (CHF 5'388.75 und CHF 1'745.00 gemäss Kostenverzeichnis, CHF 100.00 für die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie CHF 4'856.10 für die amtliche Verteidigung). Der Beschuldigten 2 werden ebenfalls vier Lebenssachverhalte vorgeworfen und es liegen zwei Geständnisse vor. Damit sind auch ihr 50% der auf sie entfallenden Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 6'044.90, aufzuerlegen. Ein Anteil von CHF 2'428.05 der Verteidi- gungskosten ist rückzahlungspflichtig, für die restlichen CHF 2'428.05 entfällt eine Rückzahlungspflicht. 6.6.3 Auf den Beschuldigten 3 entfallen CHF 15'176.15 (CHF 5'294.90 und CHF 1'745.00 gemäss Kostenverzeichnis, CHF 100.00 für die vorinstanzlichen Ver- fahrenskosten sowie CHF 8'036.25 für die amtliche Verteidigung). Dem Beschul- digten 3 werden fünf Lebenssachverhalte vorgeworfen, die Widerhandlungen ge- gen das Ausländergesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz sind dabei nur als je ein Lebenssachverhalt zu zählen. Dies erscheint daher angezeigt, weil die beiden Teilvorwürfe tatsächlich und juristisch jeweils sehr nahe beieinanderliegen. Weiter erscheint der Ermittlungsaufwand für die beiden Teilvorwürfe jeweils quasi deckungsgleich. Er hat einen Lebenssachverhalt eingestanden, womit ihm 20% der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'035.20, aufzuerlegen 7 sind. Ein Anteil von CHF 1'607.25 der Verteidigungskosten ist rückzahlungspflich- tig, für die restlichen CHF 6'429.00 entfällt eine Rückzahlungspflicht. 6.6.4 Auf den Beschuldigten 4 entfallen CHF 16'283.95 (CHF 4'662.50 und CHF 1'745.00 gemäss Kostenverzeichnis, CHF 100.00 für die vorinstanzlichen Ver- fahrenskosten sowie CHF 9'776.45 für die amtliche Verteidigung). Der Beschuldig- te 4 sieht sich mit Vorwürfen hinsichtlich acht Lebenssachverhalten konfrontiert, wobei die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz wieder nur einen Lebens- sachverhalt darstellen (vgl. E. 6.6.3). Drei Lebenssachverhalte gestand er vollum- fänglich ein. Zum Nachteil der L.________ gestand er die Wegnahme der Ge- genstände ein, nicht jedoch das nicht ermächtigte Betreten der Räumlichkeiten. Dies ist halb zu werten, womit ihm dreieinhalb Achtel, mithin 43.75% der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7'124.20, aufzuerlegen sind. Ein Anteil von CHF 4'277.15 der Verteidigungskosten ist rückzahlungspflichtig, für die restlichen CHF 5'499.30 entfällt eine Rückzahlungspflicht. 7. 7.1 Wird erst im Nachhinein festgestellt, dass die Haft ungerechtfertigt war, weil die inhaftierte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (und die Haft damit nicht rechtswidrig), stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2). Die Regelung betreffend Entschädigung und Genugtuung korrespondiert mit derje- nigen der Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 und 5 zu Art. 430 StPO). Die Entschädigungsfrage ist daher grundsätzlich jeweils nach der Kostenfrage zu beantworten, womit die Kostenfrage die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1). 7.2 Es ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass die Untersuchungshaft rechts- widrig gewesen wäre. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO wären die jeweiligen Genugtuungen für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft analog zu den obigen Ausführungen zu den Verfahrenskosten zu kürzen, da dieselben Voraussetzungen wie bei Art. 426 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangen. Die Tatsachengrundlage ist jedoch eine andere: Die geforderte adäquate Kausalität ist vorliegend nur hin- sichtlich der Vorwürfe des Diebstahls, der Hehlerei, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zu bejahen, da für die restlichen Delikte offensichtlich kei- ne Untersuchungshaft angeordnet worden wäre. 7.2.1 Der Beschuldigte 1 hat zwei der vier für die Genugtuung relevanten Lebenssach- verhalte eingestanden, womit die Genugtuung von CHF 18'100.00 um 50% auf CHF 9'050.00 zu kürzen ist, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 04.12.2008. 7.2.2 Die Beschuldigte 2 hat zwei der vier für die Genugtuung relevanten Lebenssach- verhalte eingestanden, womit die Genugtuung von CHF 18'100.00 um 50% auf CHF 9'050.00 zu kürzen ist, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 04.12.2008. 8 7.2.3 Der Beschuldigte 3 hat einen der zwei für die Genugtuung relevanten Lebenssach- verhalte eingestanden, womit die Genugtuung von CHF 18'200.00 um 50% auf CHF 9'100.00 zu kürzen ist, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 04.12.2008. 7.2.4 Der Beschuldigte 4 hat vier der fünf für die Genugtuung relevanten Lebenssach- verhalte eingestanden, womit die Genugtuung von CHF 18'200.00 um 80% auf CHF 3’640.00 zu kürzen ist, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 04.12.2008. 8. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Sache ist spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde nicht mehr als einen formalen Leerlauf bedeuten. Insbesondere hatten die Parteien Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die Be- schwerdekammer entscheidet daher reformatorisch (Art. 397 Abs. 2 StPO). 9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem in der Sache reformatorisch neu entschieden wird, sind die Verfahrenskosten durch den Kanton Bern zu tragen. Die Beschuldigten wurden in ein Beschwerdeverfahren einbezogen, welches sie nicht initiiert hatten. Praxis- gemäss sind ihnen daher trotz gestellter Anträge keine Verfahrenskosten aufzuer- legen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt somit der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 4 StPO). 10. 10.1 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie ver- pflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Nachdem der Kanton die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (E. 9), ent- fällt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. 10.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen An- waltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitauf- wands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Ge- stützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Verteidigung auf CHF 200.00 festgesetzt. Dieses reduzierte Honorar gelangt unab- hängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2). Zur Festlegung der Entschädigung ist demnach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Be- deutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes 9 benötigt. Nicht als gebotener Zeitaufwand zu entschädigen sind administrative Ar- beiten (insb. Dossiereröffnung, Rechnungsstellung, Archivierung, blosses Weiterlei- ten von Doppeln). Diese Arbeiten sind bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten (Ziff. 1.1 des Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und An- wälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022; Verfügung des Oberge- richts des Kantons Bern BK 24 426 + 427 vom 30. Juli 2024 E. 6.1.2). 10.3 Rechtsanwältin B.________ macht für ihre Aufwände als Verteidigerin des Be- schuldigten 1 sechs Stunden zu CHF 200.00 zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3% und MWST geltend, ausmachend CHF 1'336.10. Diese Aufwände sind als klar überhöht zu kürzen. Die Bedeutung der Sache sowie die Schwierigkeit sind als un- terdurchschnittlich einzuschätzen. Für das Erstellen einer Stellungnahme sind da- her vier Stunden als genügend anzusehen. Rechtsanwältin B.________ sind ent- sprechend CHF 800.00 zzgl. CHF 24.00 Spesen und CHF 66.75 MWST auszurich- ten. 10.4 Rechtsanwalt F.________ macht für seine Aufwände als Verteidiger des Beschul- digten 3 6.7 Stunden zu CHF 200.00 zuzüglich Spesen von CHF 17.40 und MWST geltend, ausmachend CHF 1'467.35. Hierzu ist zweierlei anzumerken. Die Erstel- lung der Rechnung und deren Eingabe ist bereits vom Stundenansatz gedeckt, es handelt sich hierbei um rein administrative Aufgaben. Diese 30 Minuten sind ent- sprechend zu streichen. Darüber hinaus waren weder aufgrund der Bedeutung noch der Schwierigkeit der Sache ein solch hoher Zeitaufwand geboten. Mit Ver- weis auf die obigen Ausführungen (E. 10.3) ist der gebotene Zeitaufwand auch hier auf vier Stunden festzulegen. Rechtsanwalt F.________ sind entsprechend CHF 800.00 zzgl. CHF 17.40 Spesen und CHF 66.20 MWST auszurichten. 10.5 Fürsprecherin H.________ macht für ihre Aufwände als Verteidigerin des Beschul- digten 4 drei Stunden zu CHF 200.00 zuzüglich Spesen von CHF 33.20 und MWST geltend, ausmachend CHF 684.50. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit ihr eine Entschädigung von CHF 684.50 auszurichten ist. 10.6 Rechtsanwalt D.________, amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 2, liess sich nicht vernehmen. Ihm ist in Ermangelung entschädigungspflichtiger Aufwände kei- ne Entschädigung zuzusprechen. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 18. Dezem- ber 2024 wird wie folgt abgeändert: Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 57'525.10 (bestehend aus Kosten der Un- tersuchung von CHF 26'944.90, Kosten des Gerichts von CHF 400.00, Kosten Miete für abgestelltes Fahrzeug CHF 1'940.40 und Kosten für die amtlichen Verteidigungen von CHF 28'239.80) werden wie folgt verlegt: Dem Beschuldigten 1 werden CHF 6'017.35 auferlegt, der Beschuldigten 2 CHF 6'044.90, dem Beschuldigten 3 CHF 3'035.20 und dem Beschuldigten 4 CHF 7'124.20. Die Restanz in der Höhe von CHF 35'303.45 trägt der Kanton Bern. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben, haben von den Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen: Der Be- schuldigte 1 CHF 2'785.50, die Beschuldigte 2 CHF 2'428.05, der Beschuldigte 3 CHF 1'607.25 und der Beschuldigte 4 CHF 4'277.15. Für die restlichen Verteidigungs- kosten entfällt die Rückzahlungspflicht. Ziffer 4 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 18. Dezember 2024 wird wie folgt abgeändert: Dem Beschuldigten 1 wird eine Genugtuung von CHF 9'050.00 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Dezember 2008 für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (181 Tage Untersuchungshaft) zugesprochen. Der Beschuldigten 2 wird eine Genugtuung von CHF 9'050.00 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Dezember 2008 für die besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Ver- hältnisse (181 Tage Untersuchungshaft) zugesprochen. Dem Beschuldigten 3 wird eine Genugtuung von CHF 9'100.00 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Dezember 2008 für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (182 Tage Untersuchungshaft) zugesprochen. Dem Beschuldigten 4 wird eine Genugtuung von CHF 3’640.00 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Dezember 2008 für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (182 Tage Untersuchungshaft) zugesprochen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1, Rechtsanwältin B.________, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 890.75 festgesetzt. Diese Entschädigung ist nicht rückzahlungspflichtig. 4. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt F.________, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 883.60 festgesetzt. Diese Entschädigung ist nicht rückzahlungspflichtig. 11 5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 4, Fürsprecherin H.________, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 684.50 festgesetzt. Diese Entschädigung ist nicht rückzahlungspflichtig. 6. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 7. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4, a.v.d. Fürsprecherin H.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 5. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12