Solche wurden auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt. Die Anordnung der Sicherheitshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis zum Urteil des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis am 14. März 2025, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.