12 Staatsanwaltschaft schlüssig aufgezeigt, dass sich die Verzögerungen im Verfahren insbesondere wegen der zahlreichen Beschwerden des Beschwerdeführers ergeben haben (vgl. S. 2 des Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 5. Dezember 2024). Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende erhebliche Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt.