Weiter ist die Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 14. März 2025 auch angesichts dessen, dass die Anklageschrift vom 5. Dezember 2024 datiert und die Hauptverhandlung auf den 5. bis 7. März 2025 angesetzt wurde, verhältnismässig und nachvollziehbar, zumal für Unvorhergesehenes im Rahmen der Hauptverhandlung richtigerweise ein Puffer vorgesehen wurde. Es sind ferner keine genügenden Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht mehr geltend gemacht.