I./2. und I./3. der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024), womit im Falle einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe droht. Ob alleine wegen der versuchten schweren Körperverletzung mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe zu rechnen ist (vgl. S. 2 des Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 5. Dezember 2024), muss vorliegend nicht beurteilt werden. Jedenfalls droht für die inkriminierten Taten und angesichts der bestehenden Vorstrafen klarerweise eine Freiheitsstrafe von über 17 Monaten.