291 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) sowie der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 20. Oktober 2023) droht noch keine Überhaft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 5. Dezember 2024 (S. 2), wonach die mehrfachen Drohungen und diversen Gewaltausbrüche und Drohungen gegen Beamte ausgesprochen schwer wiegen (vgl. Ziff. I./2. und I./3. der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024), womit im Falle einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe droht.