SR 311.0]; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wobei das Gericht die Strafe mildern kann), der mehrfach begangenen Drohungen (Art. 180 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), der mehrfach begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wobei das Gericht die Strafe mildern kann) und des Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB;