Der Beschwerdeführer wurde am 19. Oktober 2023 festgenommen und befindet sich seither durchgehend in Haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis zum 14. März 2025, führt zu einer Haftdauer von insgesamt knapp 17 Monaten. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer angeklagten Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0];