Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Hinweise ergeben, welche gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen. Der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr wird denn auch zu Recht vom Beschwerdeführer nicht mehr in Abrede gestellt. Ob auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr – welcher vom Zwangsmassnahmengericht ebenfalls bejaht worden ist – sowie der Kollusionsgefahr – welcher vom Zwangsmassnahmengericht offen gelassen worden ist – vorliegt, kann angesichts der vorliegend bejahten Wiederholungsgefahr offen bleiben. Auch diese Haftgründe wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten.