4.5 Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwogen hat (vgl. E. C./23. des angefochtenen Entscheides), ist vorliegend eine Wiederholungsgefahr weiterhin zu bejahen. Es kann insoweit auf die bereits gemachten Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen im Beschluss BK 24 178 vom 14. Mai 2024 (E. 4.4 hiervor), welche vom Bundesgericht mit Urteil 7B_269/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4 bestätigt worden sind, verwiesen werden. Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Hinweise ergeben, welche gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen.