Rechtsgüter betroffen sind. Wie den Erwägungen des Obergerichts im Motiv zum noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 1. November 2022 entnommen werden kann (S. 79 des Motivs), liegt beim Beschwerdeführer gemäss Gutachten von Dr. med. H.________ vom 30. August 2022 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Aggressionsproblematik vor (vgl. dazu auch den mit dem Haftverlängerungsantrag vom 4. April 2024 eingereichten Auszug des erwähnten Gutachtens, S. 55-57).