Die Rückfallgefahr ist damit ohne Weiteres zu bejahen. Soweit bestritten wird, dass vom Beschwerdeführer eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer ausgeht, ist daran zu erinnern, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5;