Gemäss Gutachten betrifft dies nicht nur Beschimpfungen, Drohungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, sondern auch einfache Körperverletzungen, wobei das Rückfallrisiko nahezu bei 100% liege (vgl. den mit dem Haftverlängerungsantrag vom 4. April 2024 eingereichten Auszug des erwähnten Gutachtens, S. 55). Überdies ist dem Gutachter zufolge auch ein erhöhtes bzw. mittelhohes Risiko für schwere Gewaltdelinquenz zu erkennen (a.a.O., S. 56). Nur am Rande ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss Gutachten auch keine günstige Behandlungsprognose attestiert werden