der Straftatbestand der Drohung schützt das Rechtsgut der persönlichen Freiheit. Mithin schützen beide genannten Straftatbestände Rechtsgüter, die mit demjenigen von Leib und Leben verwandt sind. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt. [Ausführungen bezüglich einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung; gestützt auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung ist diese hinsichtlich des Vortatenerfordernisses nicht mehr zu berücksichtigen, vgl. E. 4.3 hiervor]. Gemäss dem im Rahmen des Strafverfahrens SK 22 34 eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med.