Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.8 f. mit Hinweisen). 4.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat im Beschluss BK 24 178 vom 15. Mai 2024 E. 7.1.3 den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr mit folgender Begründung bejaht: Der Beschwerdeführer weist zwei Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung auf.