2019, N. 8 zu Art. 122 StGB mit Hinweisen, wonach es bezüglich Fusstritten und Faustschlägen in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit – je nach Verletzung – eine versuchte oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit zahlreichen Hinweisen).