Es sei ihm «zu heiss» geworden (vgl. Z. 24 f., 34 f., 55, 62 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 19. Oktober 2024). Es ist demnach durchaus möglich, dass er diesen Teil des Vorfalls nicht beobachtet hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen vertritt zudem nach wie vor die Auffassung, dass Fusstritte gegen den Kopf den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllen können (vgl. E. 6.3.6 des Beschlusses BK 24 178 vom 15. Mai 2024; vgl. ferner ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art.