Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Aussagen von F.________ seien nicht glaubhaft, denn wenn er die Fusstritte so gesehen habe, hätte er auch genau gesehen, wie das Messer ins Spiel gekommen sei, und zwar bis zum Schluss (vgl. S. 4 der abschliessenden Bemerkungen), ist ihm entgegenzuhalten, dass F.________ in derzeit als nachvollziehbar erscheinender Weise erklärt hat, dass er etwas zurück gegangen sei resp. sich schnell weggedreht habe, als er das Messer gesehen habe. Es sei ihm «zu heiss» geworden (vgl. Z. 24 f., 34 f., 55, 62 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 19. Oktober 2024).