Soweit der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkungen (S. 3) einen Beweis betreffend seine Schuld in Abrede stellt, verkennt er, dass im Haftverfahren kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen ist und es zur Annahme des dringenden Tatverdachts denn auch nicht bereits eines Beweises der Schuld bedarf, sondern einzig des Nachweises von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. E. 3.2 hiervor). Betreffend die inkriminierten Fusstritte ist abermals festzuhalten, dass solche nicht nur von F.________ beschrieben,