Vielmehr wurde bereits im Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 24 178 vom 15. Mai 2024 E. 6.3.3 aufgezeigt, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers eher einstudiert bzw. dem Ermittlungsstand angepasst wirken. Zu ergänzen ist insoweit, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch aussergewöhnlich erscheint, dass der Beschwerdeführer die Messerklinge angefasst haben will, als das mutmassliche Opfer das Messer gegen ihn gerichtet haben soll. Es scheint jedenfalls naheliegender, dass einer Person, welche ein Messer im Griff hält, dieses nicht durch Ergreifen der Klinge weggenommen werden kann. Angesichts dessen wäre in einer solchen Situation vielmehr ein Rückzug