Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist es nicht erforderlich, dass sich das Zwangsmassnahmengericht erneut mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Massgeblich ist vielmehr, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1, 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend klar der Fall. Auch in den abschliessenden Bemerkungen bringt der Beschwerdeführer keine neuen, nicht bereits berücksichtigten Argumente vor.