Die Ausführungen im Entscheid KZM 24 2329 vom 19. November 2024 hätten nach wie vor Geltung, woran auch die von der amtlichen Verteidigung wiederholt vorgebrachten Einwände nichts zu ändern vermöchten. Das Zwangsmassnahmengericht ist damit, insbesondere auch unter zulässigem Verweis auf seine früheren Entscheide sowie das Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2024, seiner Begründungspflicht zureichend nachgekommen. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist es nicht erforderlich, dass sich das Zwangsmassnahmengericht erneut mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt.