Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zunächst seine Ausführungen im letzten Entscheid KZM 24 2329 vom 19. November 2024 bezüglich des dringenden Tatverdachts wiedergab und anschliessend erwog, dass sich den vorliegenden Akten nichts entnehmen lasse, was den dringenden Tatverdacht, wie er in der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024 seinen Niederschlag gefunden habe, unmittelbar entkräften könnte. Die Ausführungen im Entscheid KZM 24 2329 vom 19. November 2024 hätten nach wie vor Geltung, woran auch die von der amtlichen Verteidigung wiederholt vorgebrachten Einwände nichts zu ändern vermöchten.