Die amtliche Verteidigerin hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 an das Zwangsmassnahmengericht keine neuen Argumente gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen versuchter schwerer Körperverletzung vorgebracht. Vielmehr wurden sämtliche dieser Vorbringen, insbesondere auch der Umstand, dass offenbar auch DNA des mutmasslichen Opfers auf dem Messer gefunden worden ist, in den vorgängigen Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts bereits abgehandelt (vgl. insbesondere die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts KZM 24 66 vom 24. Januar 2024 E. 3.2, KZM 24 701 vom 16. April 2024 E. 3.2, KZM 24 2123 vom 18. Oktober 2024 E. C./16. f., KZM 24 1452 vom 24. Juli 2024