An diesen Ausführungen hat sich zwischenzeitlich nichts geändert, weshalb auch insoweit nicht auf eine Unhaltbarkeit der Annahme des dringenden Tatverdachts geschlossen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da das Zwangsmassnahmengericht nicht auf die Argumentation der Verteidigung eingegangen sei (vgl. S. 3 der Beschwerde), ist eine solche zu verneinen. Die amtliche Verteidigerin hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 an das Zwangsmassnahmengericht keine neuen Argumente gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen versuchter schwerer Körperverletzung vorgebracht.