Dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers, auf welchen letztlich auch die Anklageschrift massgeblich basiert, mit den Verletzungen des Beschwerdeführers kompatibel sind, wurde bereits im Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 24 178 vom 15. Mai 2024 einlässlich erörtert (vgl. E. 6.3.5 des Beschlusses). An diesen Ausführungen hat sich zwischenzeitlich nichts geändert, weshalb auch insoweit nicht auf eine Unhaltbarkeit der Annahme des dringenden Tatverdachts geschlossen werden kann.