Der Umstand, dass offenbar auch DNA des mutmasslichen Opfers am Messer gefunden worden ist, spricht folglich nicht klar gegen einen dringenden Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers, auf welchen letztlich auch die Anklageschrift massgeblich basiert, mit den Verletzungen des Beschwerdeführers kompatibel sind, wurde bereits im Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 24 178 vom 15. Mai 2024 einlässlich erörtert (vgl. E. 6.3.5 des Beschlusses).