Der Kontakt mit der Klinge bedingte entgegen der Schilderung des Beschwerdeführers in dessen Replik nicht notwendigerweise eine Verletzung des mutmasslichen Opfers an der Hand. Das mutmassliche Opfer hat im Übrigen auch im Verlauf der zweiten delegierten Einvernahme vom 17. Januar 2024 eingeräumt, dass es sein könne, dass er das Messer angefasst habe, er wisse es nicht mehr (vgl. Z. 192, 276 f. des Protokolls). Der Umstand, dass offenbar auch DNA des mutmasslichen Opfers am Messer gefunden worden ist, spricht folglich nicht klar gegen einen dringenden Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung.