Der Umstand, dass offenbar DNA des mutmasslichen Opfers am Messer gefunden worden ist, lässt dessen tatnähere Aussagen mithin nicht als unglaubhaft erscheinen – im Gegenteil. Dies ist gestützt auf dessen Aussagen vielmehr durchaus nachvollziehbar. Im Rahmen des dynamischen Gerangels ist es denn auch möglich, dass das mutmassliche Opfer nicht nur den Griff, sondern auch die Klinge des Messers touchiert hat. Bereits bei einem kurzzeitigen Berühren kann DNA hinterlassen werden. Der Kontakt mit der Klinge bedingte entgegen der Schilderung des Beschwerdeführers in dessen Replik nicht notwendigerweise eine Verletzung des mutmasslichen Opfers an der Hand.