kompatibel mit den Aussagen des mutmasslichen Opfers erscheint. Es trifft zwar zu, dass das mutmassliche Opfer anlässlich der zweiten delegierten Einvernahme vom 17. Januar 2024 entgegen seiner ursprünglichen Erzählung zu Protokoll gegeben hat, er habe das Messer nie in der Hand gehabt, resp. sich nicht mehr sicher war, ob er dieses angefasst hatte oder nicht (vgl. Z. 180 ff., 188 ff., 276 f. des Protokolls). Dies ändert indes nichts daran, dass die tatnäheren Aussagen des mutmasslichen Opfer glaubhaft erscheinen, so dass gegenwärtig auf diese abgestellt werden kann (vgl. dazu auch E. 6.3.1 des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 24 178 vom 15. Mai 2024).