S. 2 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2024 [Verfahren KZM 24 2123]). Dieser Rapport liegt nicht bei den Haftakten. Die Staatsanwaltschaft hat den Bericht offenbar als nicht haftrelevant erachtet (vgl. S. 3 des Antrags auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 9. Oktober 2024 [Verfahren KZM 24 2123]) und der Beschwerdeführer selbst hat davon abgesehen, diesen beim Zwangsmassnahmengericht oder der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen. Auf eine Edition desselben von Amtes wegen kann verzichtet werden, zumal entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das Auffinden von DNA-Spuren des mutmasslichen Opfers auf der Klinge und dem Griff des Messers nach wie vor