Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der angeblichen Unhaltbarkeit der Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen versuchter schwerer Körperverletzung neu einzig vor, dass ein solcher heute nicht mehr bestehe, da dieser mit den neuen wissenschaftlichen Beweisen unhaltbar sei. Er verweist auf den zweiten forensischen Rapport vom 24. Juli 2024, wonach das Mischprofil, welches auf dem Griff und der Klinge des sichergestellten Messers aufgefunden worden sei, offenbar nebst der DNA des Beschwerdeführers auch diejenige des mutmasslichen Opfers enthalten habe und es nicht möglich sei zu sagen, welches Profil stärker wirke (vgl.