Schliesslich wurde dargelegt, dass es bei einem dynamischen Geschehen, wie es das mutmassliche Opfer schildere, durchaus im Bereich des Möglichen liege, dass sich der Beschwerdeführer an der Hand verletzt habe, in der er das Messer gehalten habe. Dass D.________ den Beschwerdeführer mit dem Messer bedroht und sich der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung verletzt haben solle, als er dem mutmasslichen Opfer das Messer habe wegnehmen wollen, erscheine mit Blick auf das Verletzungsbild demgegenüber zurzeit eher wenig wahrscheinlich (E. 6.3.5 des Beschlusses BK 24 178). Diese Erwägungen haben nach wie vor Geltung.