Ferner wurde erwogen, dass und weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers derzeit als wenig glaubhaft beurteilt werden müssen (E. 6.3.3 des Beschlusses BK 24 178). Schliesslich wurde dargelegt, dass es bei einem dynamischen Geschehen, wie es das mutmassliche Opfer schildere, durchaus im Bereich des Möglichen liege, dass sich der Beschwerdeführer an der Hand verletzt habe, in der er das Messer gehalten habe.