Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat den dringenden Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung bereits im Beschluss BK 24 178 vom 15. Mai 2024 (E. 4 ff.) geprüft und bejaht. Hierauf ist vorab zu verweisen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2024 vom 9. Juli 2024, mit welchem eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde). Im Beschluss BK 24 178 wurde insbesondere erwogen, dass zur Begründung des dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung zu Recht in erster Linie auf die tatnäheren Aussagen des mutmasslichen Opfers D.________ abgestellt werden durfte, da diese bei einer summari-