Dem Beschwerdeführer wird insoweit Nachstehendes vorgeworfen (vgl. Ziff. I./1. der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024): 1. Versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 19.10.2023, ca. 18.00 Uhr, in K.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von D.________. A.________ sprach mit E.________, einer (oder der) Freundin von D.________ in arabischer Sprache. D.________ sprach A.________ darauf an, was das solle. A.________ antwortete, dass er die Frau in Ruhe lassen soll. D.________ erwiderte, dass dies seine Freundin sei und was er denke, wer er sei. A.________ stand nun auf und wurde durch D.________ leicht weggeschubst. A.________ versetzte nun D.______