3 Körperverletzung – restlichen Anklagepunkte laut Anklageschrift unverhältnismässig sei, womit implizit der Tatverdacht bezüglich dieser Vorwürfe nicht in Abrede gestellt worden ist). Auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen sind diesbezüglich keine Gründe ersichtlich, welche die Bejahung des dringenden Tatverdachts unhaltbar erscheinen liessen. Soweit der Beschwerdeführer die Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen versuchter schwerer Körperverletzung als unhaltbar erachtet, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wird insoweit Nachstehendes vorgeworfen (vgl. Ziff.