Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer betreffend die angeklagten Vorwürfe der mehrfach begangenen Drohung, der mehrfach begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des versuchten Diebstahls sowie des Verweisungsbruchs (vgl. dazu Ziff. I./2.-5. der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024) nicht geltend gemacht (vgl. vielmehr S. 3 und 5 der Beschwerde, wonach lediglich vorgebracht wurde, dass die Haft für die – nebst der Anklage wegen versuchter schwerer