3.3 Die Staatsanwaltschaft hat am 5. Dezember 2024 in der Hauptsache Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfach begangener Drohung, mehrfach begangener Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchten Diebstahls sowie Verweisungsbruchs erhoben. Damit ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist.