Zudem wurde um «unentgeltliche Rechtshilfe» ersucht. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Dezember 2024 verfügte die Verfahrensleitung, dass die amtliche Verteidigung durch Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt wurde, wurde das Gesuch abgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. Dezember 2024 mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 die kos-