Eine solche wurde von ihr zu Recht denn auch nicht beantragt. Der unbekannten Täterschaft bzw. den namentlich erwähnten, indessen nicht weiter identifizierten Personen sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen angefallen. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheitsleitung von CHF 2'000.00 entnommen.