5. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 sind demnach der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und werden der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche wurde von ihr zu Recht denn auch nicht beantragt.