_, K.________, L.________ und M.________ wegen Sachbeschädigung, Nötigung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Körperverletzung, versuchten Mordes, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem etc. zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Es liegen keine unvollständige oder fehlerhafte Ermittlung des rechtserheblichen 9 Sachverhalts und keine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» vor. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.