Solche Anhaltspunkte haben sich vorliegend nach der durchgeführten Untersuchung nicht erhärtet, weshalb keine Veranlassung für weitergehende polizeiliche Ermittlungen besteht. Die Kantonspolizei Bern hat indes zum Schutze und zur Unterstützung der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2023 und 14. November 2023 Gefährdungsmeldungen bei der KESB Mittelland Nord gemacht. 4.3 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft resp. C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.__