Für die Beschwerdeführerin mag es unbefriedigend sein, wenn sie sich von der Polizei «abgewimmelt» fühlt und der Ansicht ist, dass man ihr nicht helfe wolle. Strafrechtliche Instrumente kommen aber nur dann zur Anwendung, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Solche Anhaltspunkte haben sich vorliegend nach der durchgeführten Untersuchung nicht erhärtet, weshalb keine Veranlassung für weitergehende polizeiliche Ermittlungen besteht.