Ohne konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung besteht zudem auch keine Veranlassung, DNA-Spuren abzunehmen, zumal nicht ersichtlich ist, wo solche zu finden wären. Soweit die Beschwerdeführerin in den abschliessenden Bemerkungen die Auffassung vertritt, aufgrund der von ihr eingereichten Rechnungen (hohe Tierarztkosten) lägen Beweise für ein strafbares Handeln vor, ist ihr – wie bereits vorstehend erwähnt wurde – entgegenzuhalten, dass sich aus diesen Rechnungen keine Hinweise auf Behandlungen zufolge Misshandlungen der Pferde ergeben.