Zumal sich aus diesen keine Hinweise auf eine Schussgabe ergaben – das Pferd in der Box wirkte äusserst ruhig und auch dasjenige auf der Weide rannte nicht in offensichtlicher Todesangst davon, wie es bei einer Schussabgabe zu erwarten gewesen wäre – und auch die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, dass der Stall beispielsweise Schusslöcher etc. aufweist, ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine weiteren Abklärungen tätigte. Ohne konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung besteht zudem auch keine Veranlassung, DNA-Spuren abzunehmen, zumal nicht ersichtlich ist, wo solche zu finden wären.