Die Videoaufnahmen der angeblichen Schüsse auf ihre Pferde wurden von der Strafverfolgungsbehörde gesichtet. Zumal sich aus diesen keine Hinweise auf eine Schussgabe ergaben – das Pferd in der Box wirkte äusserst ruhig und auch dasjenige auf der Weide rannte nicht in offensichtlicher Todesangst davon, wie es bei einer Schussabgabe zu erwarten gewesen wäre – und auch die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, dass der Stall beispielsweise Schusslöcher etc. aufweist, ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine weiteren Abklärungen tätigte.